Der Lehrvertrag
Der Lehrvertrag stellt die rechtliche Grundlage für das Lehrverhältnis dar. Er ist ein Arbeitsvertrag mit besonderen Vereinbarungen über die Ausbildung. Bei minderjährigen Lehrlingen bedarf der Abschluss des Lehrvertrages außerdem noch der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Lehrvertrag muss schriftlich zu Beginn des Lehrverhältnisses abgeschlossen werden. Den Lehrvertrag solltest du vor der Unterzeichnung genau lesen.
Der/die Lehrberechtigte
Der/die L. hat für deine Ausbildung als Lehrling zu sorgen und dich unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen. Er/sie darf dich nur zu solchen Tätigkeiten heranziehen, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind. Dir dürfen keine Aufgaben zugewiesen werden, die deine Kräfte übersteigen. Er/sie darf dich weder misshandeln noch körperlich züchtigen und hat dich vor Misshandlungen oder körperlichen Züchtigungen durch andere zu schützen.
Der/die L. hat dir, da du zum Besuch der Berufsschule verpflichtet bist, zum Schulbesuch erforderliche Zeit freizugeben und dich zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten sowie auf den Stand deiner Ausbildung in der Berufsschule nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Wenn die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch deinen Aufenthalt in einem für die SchülerInnen der Berufsschule bestimmten SchülerInnenheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), höher sind als deine dir gebührende Lehrlingsentschädigung, hat der/die L. dir den Unterschiedsbetrag zwischen diesen Internatskosten und der Lehrlingsentschädigung zu ersetzen (Kollektivvertrag (KV) beachten!).
Jugendliche sind vor der Arbeitsaufnahme unter Verantwortung des Dienstgebers/der Dienstgeberin über die im Betrieb bestehenden Gefahren und über die Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung mindestens einmal jährlich zu informieren.
Lehrlingsentschädigung
Dir gebührt als Lehrling eine Lehrlingsentschädigung, deren Höhe im KV geregelt und nach Lehrjahren gestaffelt ist. Der L. ist zur Zahlung verpflichtet.
Die Entschädigung ist für die Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule unter Ausschluss der Mittagspause sowie für die Dauer der Abschlussprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Teilprüfung weiterzuzahlen.
Der/die L. ist verpflichtet, dir die Lohnzettel auszustellen. Überprüfe dies und bewahre sie sorgfältig auf.
Arbeitszeit
Jugendliche ArbeitnehmerInnen sind Personen nach Beendigung der Schulpflicht bis zum 18. Lebensjahr. Die Arbeitszeit für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr darf grundsätzlich 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
Eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit ist zur Erreichung deiner längeren Freizeit am Wochenende oder durch KV gestattet.
Grundsätzlich darf die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden, für Jugendliche über 16 Jahre inklusive Vor- und Abschlussarbeiten 9,5 Stunden, nicht überschreiten.
Überstunden
Überstunden sind für Lehrlinge bis zum vollendeten 18. Lebensjahr grundsätzlich verboten.
Als Überstunde gilt jede Überschreitung der 8-stündigen Tages- oder der 40-stündigen Wochenarbeitszeit (Ausnahme: z.B.: Durchrechnungszeitraum nach KV oder Freitag-Frühschluss).
Solltest du trotzdem Überstunden machen müssen, sind diese gesondert zu bezahlen, und zwar mit einem Zuschlag von 50% (Ausnahmen in diversen Kollektivverträgen) auf den Stundenlohn. Im Falle eines Zeitausgleichs, mit dem du einverstanden sein musst, gebührt dir dieser Zuschlag ebenfalls (4 Überstunden = 6 stunden Zeitausgleich).
Wenn du über 18 bist, gelten für dich die gleichen Bestimmungen wie für Erwachsene (z.B. Arbeitszeitgesetz).
Ruhepausen und Ruhezeiten
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als viereinhalb Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden zu gewähren.
Urlaub
Jeder Lehrling hat einen Anspruch auf einen 5-wöchigen Mindesturlaub (30 Werktage). Über den Zeitpunkt des Urlaubantritts ist zwischen Lehrberechtigten und Lehrling eine Vereinbarung zu treffen, das heißt, dass der Urlaub nicht einseitig festgelegt werden kann.
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